Alkohol
- Versachlichung der Werbung. Die Werbung darf nur Angaben enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
- Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.
- Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser a. in Radio und Fernsehen; b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist; g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
- Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.